Fallapfelkompott mit Vanillesoße – nach dem guten Essen zum Erntefest war das der Renner, um den Magen endgültig zu füllen. Sie lagen unter einem Baum am Feldrand. Daneben wuchsen Brombeeren zum Naschen. Und gegenüber lag ein Schatz im Gebüsch: Ein Traummodell aus den 80igern, der verchromte Drehfuß blinkte aus dem Grün. Ein schwarzer Ledersessel! Achtlos entsorgt – nicht zu fassen!
Der hätte garantiert Geld gebracht, wenn der Besitzer annonciert oder mich direkt gefragt hätte. Aus dem abschüssigen Gelände und Bewuchs gewuchtet, kam der einzige Mangel ans Tageslicht; der schicke Sessel war einfach zu lange dem Wetter ausgesetzt, rissiges Leder, Schaumstoff quoll. Er war nur noch Müll. Schade, wäre ich doch eher Äpfel sammeln gegangen.
Der Sessel war leider nicht der einzige Müll, der am Feldrand lag. Dort, wo jetzt Getreide und Raps abgeerntet sind, die Feldränder anschließend gemulcht sind, hat man wieder freien Blick auf Müllecken, Schuttabladeplätze und unzählige verstreute Imbissverpackungen. Die zwei Plastiksäcke mit Laubabfällen vom letzten Herbst stehen immer noch hinter dem alten Baum. Ein Haufen mit Pappe, Flaschen, Blechdosen und Metallfolien hat den Eigentümer vor ein scheinbar unlösbares Sortierproblem gestellt. Nun fliegen die Reste im Wind umher.
Eine Gabel aus Metall steckt im Acker. Ein blauer Holzzaun, fein zusammengelegt, liegt nicht weit davon. Hoffentlich sehen die Bauern die Gefahren für ihre Geräte rechtzeitig.
Müllerntezeit: Der Landwirt oder Grundstückseigentümer muss den Müll entsorgen; die Kosten trägt der Steuerzahler.
Der § 11 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sagt dazu Folgendes:
„Ist ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück betroffen, das rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist, so hat der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße zur Entsorgung bereitzustellen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die bereitgestellten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.“ Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist im § 17, Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes klar definiert: „Zuständige Körperschaften sind, …, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger)“. Für den Landkreis Börde ist der Kommunalservice Landkreis Börde AöR zuständig. Auf der Internetseite des Landkreises Börde findet man wirklich alles zum Müll im sogenannten „Abfallportal“. Die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises kann man dort auch nachlesen. Sie geht unter vielem anderen auf die Strafe für illegale Abfallentsorgung ein: Der §30 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt endet hiermit: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000€ geahndet werden.“
Comments are closed