Allgemein-Ländlicher Raum

Waldbrandstufe 5 im ganzen Land Sachsen-Anhalt außer Stadt Halle und Saalekreis

Die Waldbrandgefahr gilt auch und besonders für die Feldflur, da das Getreide und der Raps zumeist noch auf dem Halm steht. Nur die Wintergerste ist fast abgeerntet; die Mähdrescher sind schon bei der Rapsernte. Weizen, Roggen, Dinkel, Ackerbohnen und Erbsen sind zum Teil reif und mancherorts noch grün, aber alles ist notreif und dürr. Da die Bestände auf einem Acker oft sehr unterschiedlich reif sind, versuchen die Bauern, die Ernte hinauszuzögern, um die Flächen im Ganzen mähen zu können. Hecken und Feldraine sind ebenfalls ausgetrocknet. Ein Funke genügt, um Flächen in Brand zu setzen. Die Arbeit auf dem Acker wird so behutsam wie möglich erledigt aber es gab trotzdem schon einige Brände, die zum Glück schnell gelöscht werden konnten. In diesem Zusammenhang bedankt sich Urban Jülich im Namen aller Landwirte für die Arbeit der Einsatzkräfte. Viele Landwirte stellen schon Wasserwagen bereit und Scheibeneggen zum Anlegen von Brandschneisen.

Urban Jülich, Vorsitzender des Bauernverbandes „Börde“ e.V., bittet im Namen aller Bauern die Spaziergänger und Radfahrer dringend um Rücksichtnahme bei den Erntearbeiten, besondere Aufmerksamkeit und Einhaltung des Rauchverbotes. Im Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt, dem Landeswaldgesetz, steht unter anderem „Waldbesucher sind aufgefordert, durch ein umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten das Waldbrandrisiko zu minimieren. Folgende rechtlich verbindliche Regeln sind bei einem Besuch im Wald zu berücksichtigen: Es ist verboten, in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden, bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen, im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.“ Freie Landschaft ist in dem Gesetz definiert „als Flächen des Waldes und des Feldes“. Vorgaben und Verbote für den Wald gelten auch für die Feldflur.

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