Allgemein-Politik + Förderung-Verbandsnachrichten

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und hat auch Auswirkungen auf in der Landwirtschaft häufig gewählte bestehende Betriebsformen, wie zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Rechtsanwalt Dr. Hans-Thomas Kropp

Zu diesem Thema hatten die Bauernverbände Nordharz, Börde und Mansfeld -Südharz kürzlich Interessierte zu einem Seminar in den Saal des Stiftungsgutes Üplingen geladen. Etwa 40 Chefs kleiner und großer Landwirtschaftsbetriebe waren der Einladung gefolgt. Rechtsanwalt Dr. Hans-Thomas Kropp referierte zu diesem Gesetz, welches bereits 2021 im Bundestag beschlossen wurde und im neuen Jahr zu Änderungen für bestehende GbR, OHG, KG führen wird. Für Umstrukturierungen, Generationswechsel beziehungsweise Gründungen solcher Gesellschaften sollten die Neuerungen prinzipiell beachtet werden. Die GbR war sehr lange die übliche, einfache Form von Familienbetrieben und es gab wenig Änderungen im GbR-Recht über Jahrzehnte. Mit der Einführung von sogenannten eGbR (eingetragene GbR), die in ein eigenes Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, wird es nun zum Beispiel Modifikationen im Eigentumsrecht geben. Bislang gab es kein eigenes Vermögen der GbR. Die Anteile waren nach Köpfen verteilt, wenn im Gesellschaftervertrag nichts anderes vereinbart war. Nun können Beteiligungen nach dem vereinbarten Wert der Beiträge festgelegt werden. Kropp wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Altverträge ohne Fortsetzungsklauseln dazu geprüft werden sollten.  Bei Tod wurde früher per Gesetz liquidiert. Nach MoPeG gilt hier die Erbgesetzregelung. Auch andere Beendigungsmöglichkeiten ändern sich. Einiges werde gleichbleiben, so Dr. Kropp, wie zum Beispiel die Gesamtsschuldnerschaft.

Auf jeden Fall bestehe Handlungsbedarf, weil eben auch bestehende Gesellschaften betroffen sind. Und man wisse nicht, wie Banken oder Landhändler reagieren werden. Dr. Kropp bot den Betrieben Hilfe für Einzelberatungen an und verwies auf ein Nachfolgetreffen in einem Jahr, wenn Praxiserfahrungen mit dem MoPeG ausgewertet werden könnten. Dr. Kropp erinnerte die Betriebsleiter zudem, wegen aktueller Rechtsstreitigkeiten, auch an die Abtretungsklausel in Pachtverträgen. Sie sei wichtig für Unterverpachtungen und stünde noch nicht in allen Pachtverträgen.

Marius Denecke, Geschäftsführer des Bauernverbandes „Börde“, empfahl abschließend, alle Änderungen in Verträgen auch dem ALFF (Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten) zu melden.

Landberater Frank Damm

Den zweiten Teil der Veranstaltung bestritt Frank Damm vom Regionalbüro der Landberatung GmbH. Er schilderte die „Auswirkungen des GAP-Anmeldeverfahrens im Jahr 2023 und Schlussfolgerungen für die Zukunft“. Die GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) wurde für dieses Jahr neugestaltet und hat viele Landwirtschaftsbetriebe am bürokratischen Antragsverfahren verzweifeln lassen. Zudem sind viele Regelungen praxisfern oder noch nicht ausgereift. Damm bezeichnete die Stimmung unter den, wie er sagte „leidtragenden Landwirten“, deshalb auch als schlecht. Fachliche Gründe für dringend nötige Überarbeitungen zählen in Berlin nicht, fasste Damm zusammen. Er regte an, Anfragen an das ALFF in schriftlicher Form zu schicken. Sein Appell: „Das muss besser gemacht werden!“, denn seine Beratungen befassten sich immer mehr mit Bürokratie, denn mit Landberatung im üblichen Sinne. Und so zählte er verschiedenste Regelungen auf, die aus Sicht der Ämter kleinlich behandelt würden: Zum Beispiel sei bei der Junglandwirteprämie wichtig, dass der Junglandwirt das „Alleinbestimmungsrecht“ haben muss, dass Sommerungen und Winterungen verschiedene Kulturen sind, dass für die Aussaat von Zwischenkulturen die Tüten der Saatgutmischungen zum Nachweis aufgehoben werden sollten, dass als Dauergrünland angegebene Flächen nicht als Wege genutzt werden dürften oder dass die vier Arten von der 66 Arten umfassenden Liste der „regionalen Kennarten“ auf Dauergrünland zum Nachweis als Foto ans ALFF geschickt werden müssen. Hierbei sei zu beachten, dass es Frühlings- und Herbstarten gäbe. Flächenkorrekturen nach Antragsstopp ab 15. Mai sollten den Ämtern gemeldet werden, denn im August würde per Überflug kontrolliert und das führt bei Unstimmigkeiten zu Kürzungen der Prämie und zu Strafen. Auch mit etwaigen Pferdehaltern auf Wiesen oder Heuabnehmern sollte man Verträge vorweisen können. Damm bezeichnet die neue GAP als „Last für den Berufsstand“.

Er schränkte aber ein, dass ohne Antrag trotzdem das fachliche Recht, wie zum Beispiel die Düngeverordnung einzuhalten seien. Damm: „Man kann auch ohne Antrag nicht machen, was man will.“

Comments are closed